Nutzungsbedingungen

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Nutzungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Maurice Müller - Softwarelösungen

Klemmenstraße 12, 72793 Pfullingen

(„Lizenzgeber“)

1.          Geltungsbereich

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden über die Lizenzierung von Software und damit zusammenhängende Leistungen. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden gelten nur, wenn der Lizenzgeber diesen ausdrücklich zustimmt.
  • Individuelle Abreden zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor den nachfolgenden Bestimmungen.

2.          Vertragsgegenstand

  • Vertragsgegenstand ist eine Web-App zur Strukturierung von Social-Media-Beiträgen (Vertragssoftware), sodass die Erstellung von Beiträgen für den Kunden vereinfacht wird. Die Vertragssoftware ist über eine Schnittstelle mit den Social-Media-Plattformen verbunden.
  • Die Vertragssoftware besteht aus mehreren Modulen, die der Kunde im Rahmen der Bestellung auswählen kann. Im Leistungsumfang der Vertragssoftware bzw. der Lizenz ist die Konfiguration der Struktur von Beiträgen enthalten. Der Kunde kann dazu seine Konfigurationswünsche an den Lizenzgeber übersenden und anschließend deren Umsetzung prüfen. Falls noch weitere Änderungswünsche des Kunden bestehen, werden diese von dem Lizenzgeber ebenfalls umgesetzt.

3.          Lizenz

  • Der Kunde erwirbt eine nicht-ausschließliche Lizenz für seine Organisation gegen eine zu zahlende Lizenzgebühr. Die angegebene Lizenzgebühr enthält keine Umsatzsteuer, solange der Lizenzgeber als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt. Dies wird durch einen Hinweis im Bestellprozess angezeigt.
  • Die Lizenzgebühr besteht aus einer Gebühr für den Lizenzzeitraum. Der Kunde kann zwischen den angegebenen Lizenzzeiträumen wählen. Die Höhe der Bereitstellungsgebühr und der Lizenzgebühr für den gewählten Zeitraum wird im Rahmen der Bestellung angezeigt.
  • Bei einer monatlichen Lizenz beginnt der Lizenzzeitraum mit der Bestellung. Wenn keine Vertragspartei die Lizenz zum Ablauf des Monats kündigt, verlängert sich der Lizenzraum jeweils um einen weiteren Monat. Die Abrechnung der Lizenzgebühr erfolgt jeweils zum Monatsanfang.
  • Bei einer jährlichen Lizenz beginnt der Lizenzzeitraum mit der Bestellung. Wenn keine Vertragspartei die Lizenz zum Ablauf des Jahres kündigt, verlängert sich der Lizenzzeitraum jeweils um ein weiteres Jahr. Die Abrechnung der jährlichen Lizenzgebühr erfolgt zum Beginn des Jahres.
  • Lizenzgebühren sind innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt einer Rechnung zur Zahlungen fällig. Erfolgt keine Zahlung trotz Fälligkeit und Fristsetzung, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Zugang zur Software zu sperren und weitere Rechte geltend zu machen.

4.          Urheberrechte

  • Der Lizenzgeber ist Inhaber der Urheberrechte an der Vertragssoftware. Der Kunde erhält Nutzungsrechte nur im Rahmen der erworbenen Lizenzen und im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks.
  • Der Kunde darf die Vertragssoftware nur für seine Organisation einsetzen. Er ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware zu vermieten oder Dritten Unterlizenzen einzuräumen.

5.          Gewährleistung

  • Bei Fehlern der Vertragssoftware hat der Kunde die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Kein Fehler liegt vor, wenn die Social-Media-Plattformen ihre Schnittstellen ändern. In diesem Fall wird der Lizenzgeber die Software anpassen, sofern dies technisch möglich und nicht mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Ist der Aufwand unverhältnismäßig, so ist der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
  • Der Lizenzgeber ist im Falle eines Fehlers der Vertragssoftware zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Lizenzgebühr mindern oder vom Vertrag zurücktreten bzw. seine sonstigen gesetzlichen Rechte bei Vorliegen der Voraussetzungen geltend machen. Ein Rücktritt wegen eines unwesentlichen Fehlers ist ausgeschlossen.

6.          Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht und Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lizenzgebers.